Was kostet das?

Im Zivilrecht bemisst sich die Höhe der zum 01.08.2013 erhöhten Anwaltsgebühren - und der Gerichtskosten - grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Je höher dieser ist, desto höher sind die Gebühren und Kosten, wobei diese aber unterproportional steigen. Bitte laden Sie sich bei Interesse die differenzierte Tabelle für Anwalts- und Gerichtsgebühren der Anwaltskanzlei Offermann unter "Service" - "Downloads" kostenlos herunter. Je nach Gang des Verfahren können verschiedene Gebühren zusätzlich entstehen - und je nach taktischem Verhalten ggf. auch reduziert werden.

Ein typischer Fall ist nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bspw. wie folgt abzurechnen: Außergerichtlicher Schriftverkehr und anschließendes Klagverfahren erster Instanz mit Gerichtsverhandlung ohne Vergleich, also mit Urteil.

Kosten für einen Rechtsanwalt beim Gegenstands-/Streitwert von 2.000 €
1,3 Geschäftsgebühr außergerichtlich VV 2300 = 195,00 €
Auslagenpauschale außergerichtlich  VV 7002 = 20,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gerichtlich VV 3100 = 195,00 €
abzgl. Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr = -97,50 €
1,2 Terminsgebühr VV 3104 = 180,00 €
Auslagenpauschale gerichtlich VV 7002 = 20,00 €
MwSt. 19 % VV 7008 = 97,38 €
Gesamt = 609,88 €

Dabei einzuzahlende Gerichtskosten = 267,00 €

Das Kostenrecht ist insgesamt vielgestaltig und kompliziert, so dass auf das RVG und seine Kommentierungen sowie auf die Erläuterungen der Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen wird. Bitte sprechen Sie bei Bedarf die Gebührenfrage unbedingt gleich bei Mandatsbeginn an. Auch Ratenzahlung oder eine Honorarvereinbarung können ggf. schriftlich vereinbart werden.

Bei Verbrauchern kostet die Erstberatung niemals mehr als 190,00 € und evtl. Kopierauslagen zzgl. Mehrwertsteuer. Im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen gibt es Rahmengebühren, je nach Umfang und Intensität der anwaltlichen Tätigkeit.

Die Kosten des eigenen Anwalts muss zunächst immer der Auftraggeber, also Sie, bezahlen. Der Rechtsanwalt ist diesbezüglich nach dem RVG berechtigt, angemessene Vorschüsse auf seine Vergütung zu verlangen. In einem gesonderten Verfahren können Sie dann ggf. Schadensersatz insoweit bei dem Gegner geltend machen, wenn er insbesondere wegen Verzugs oder Vertragsverletzung dazu verpflichtet ist.

In einem Gerichtsverfahren werden die Gesamtkosten regelmäßig nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens verteilt, also bei vollem Klagerfolg keine Kosten u.s.w. Anders ist es insbesondere im Arbeitsrecht. Hier trägt in der ersten Instanz jede Partei die eigenen Anwaltskosten, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.