Berechtigungsschein für Beratungshilfe
Sie haben einen Rechtsanspruch gem. § 6 Beratungshilfegesetz auf Ausstellung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Das Amtsgericht stellt ihn auf Ihren Antrag aus, wenn eine Beraung bzw. Vertretung durch einen Anwalt geboten ist, Sie keine Rechtsschutzversicherung und vergleichsweise wenig Einkommen haben, z.B. bei Hartz-IV-Leistungen, und dem Gericht Nachweise (Kopien) darüber vorlegen. Sie dürfen in dieser Rechtssache aber noch nicht bei einem Rechtsanwalt gewesen sein, sonst erhalten Sie nur ein Antragsformular, das der Rechtsanwalt und Sie gesondert ausfüllen müssen und wo nicht feststeht, ob Sie tatsächlich Beratungshilfe erhalten (die Amtsgerichte überreichen häufig zur eigenen Arbeitsersparnis nur das Antragsformular, so dass Sie auf Ihren Rechtsanspruch auf den Berechtigungsschein bestehen sollten).
Achtung: Bei Erstberatungen ab dem 09.01.2014 müssen für die nachträgliche Beratungshilfe-Bewilligung die neuen Antragsformulare verwendet werden. Außerdem kann nur 4 Wochen nach der Erstberatung rückwirkend Beratungshilfe bewilligt werden! Danach nicht mehr. Der Rechtsuchende und der Anwalt haben also ein erhebliches Kostenrisiko, wenn nicht von Anfang an der Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorgelegt wird. Die Anwaltsrechnung fällt ohne Beratungshilfe in der Regel wesentlich höher aus.
Diesen Berechtigungsschein legen Sie Ihrem Rechtsanwalt bitte gleich bei der ersten Besprechung vor. Wir verzichten dann auf die grundsätzlich zulässige Berechnung Ihres Eigenanteils von 15 € und rechnen unsere außergerichtlichen Kosten direkt mit der Gerichtskasse ab. In Strafsachen kann so leider nur die anfängliche Beratung beglichen werden. Für die eigentliche Strafverteidigung gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Beratungshilfe.
Ein Formular für die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe mit 15 € Eigenanteil und weiteren Informationen finden Sie unter Downloads