PKH & VKH
Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erhalten Personen, die in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und deren beabsichtigtes Gerichtsverfahren hinreichende Erfolgsaussichten hat. Wenn die Beteiligten nicht Kläger und Beklagter heißen, sondern Antragsteller und Antragsgegner, wie z.B. im Familienrecht, wird "PKH" als "VKH" (Verfahrenskostenhilfe) bezeichnet.
PKH (VKH) beantragt Ihr Anwalt für die Durchführung eines konkreten Gerichtsverfahrens, und zwar für jede Instanz gesondert. Hierfür müssen Sie ein Formblatt mit dem Namen "Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse" genau ausfüllen und die zugehörigen Belege in Kopie einreichen. Im Rahmen der Bewilligung übernimmt dann die Landeskasse die Gerichtskosten, ggf. die Sachverständigenkosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts. Die Kosten des Gegenanwaltes sind davon allerdings niemals umfasst, so dass im Falle des Unterliegens grundsätzlich dessen Kosten getragen werden müssen.