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Die von der Kanzlei OFFERMANN RECHTS­ANWÄLTE für Sie als pdf-Dateien bereit gehal­tenen Vor­lagen und Formu­lare können herunter­geladen und z.B. mit dem kosten­losen Programm Acrobat Reader angezeigt und ausge­druckt werden. Dann können Sie die Form­blätter in Ruhe ausfüllen und im Original an die Anwaltskanzlei Offermann zurücksenden oder zurückreichen. In Eilfällen emp­fiehlt sich die Vorab­über­sen­dung per Tele­fax und E-Mail [Kontakt]. Verän­derun­gen an den Form­blät­tern sind nicht gestat­tet. Bitte beach­ten Sie, dass sich Bera­tungs­hilfe auf das außergericht­liche und Prozess­kosten­hilfe auf das gericht­liche Verfahren bezieht.

Die Gebührentabellen sind sorg­fältig für Ihre Grob­kalku­lation des Kosten­risi­kos, aber ohne Gewähr für die Richtig­keit zusam­men­ge­stellt. In der Spalte links befinden sich der jewei­lige Gegen­stands­wert, rechts davon der jewei­lige Gebühren­satz für einen Rechts­anwalt und ganz rechts die Gerichts­kosten. Beispiel: Bei einem Gegen­stands­wert zwischen 4.000 € und 5.000 € belaufen sich die 1,3fache Geschäfts­gebühr auf 393,90 € zzgl. 19 % Umsatz­steuer und die 3fachen Gerichts­gebühren auf 438,00 €. In einem durch­schnitt­lichen erst­instanz­lichen Prozess mit Gerichts­urteil fällt als grobe Orien­tierung dies­bezüg­lich häufig eine 2,5fache Anwalts­gebühr für einen Anwalt (also 5,0 für zwei Anwälte) und eine 3,0fache Gerichts­gebühr an. Bei bewilligter PKH/VKH zahlt die Staatskasse die Gerichtsgebühren und die - niedrigeren - Anwalts­kosten nur des eigenen Anwalts, während bei bewil­ligter BH unab­hängig vom Gegen­stands­wert nur der Fest­betrag für den eigenen Rechts­anwalt übernommen wird.