Fachanwalt für Mietrecht

Fachanwalt für Mietrecht

Miete ist in den §§ 535 - 580a BGB geregelt und bedeutet Gebrauchs­über­las­sung auf Zeit gegen Entgelt. Der Gesetz­geber hat vergeblich versucht, die Rege­lungen klar und voll­ständig zu gestalten, so dass es generell viele miet­recht­liche Streit­fälle gibt. Da aber gerade im Miet­recht zahl­reiche wichtige Forma­lismen mit weit reichen­den Folgen einzu­halten und eine Kenntnis der lokalen und höchst­richter­lichen Recht­spre­chung unver­zicht­bar sind, drängt sich die Konsul­tation eines Fach­anwaltes für Miet­recht geradezu auf. Er ist nicht nur Rechts­anwalt, sondern durch eine harte Zusatz­ausbil­dung mit zwin­gender Fort­bildung mit Sicher­heit "im Stoff", siehe: Anforderungen.

In der Praxis ist also bereits die frühe Beratung bei der Gestaltung von Miet­ver­trägen sinnvoll - und poten­tiell streit­vermei­dend. Häufig geht es um Ände­rungen bzw. Ergän­zungen des Miet­ver­trags oder um zahl­reiche Einzel­fragen zur Miete, bspw. Fällig­keit, Auf­rechnung, Zurück­behal­tung, Zahlungs­verzug, Minde­rung oder Kosten­miete. Außer­dem steht die Beratung und Vertre­tung bei Mieter­höhungen und die Geltend­machung bzw. Abwehr von Gewähr­leistungs­rechten regel­mäßig im Fokus der Miet­rechtler. Miet­recht­liche Ansprüche auf Erlaub­niser­teilung, Kaution, Besich­tigung oder Vermieter­pfand­recht müssen rechts­sicher ausge­übt oder abge­wehrt werden.

Regelmäßige Streit­punkte sind Instand­haltung, Instand­setzung, Moderni­sierung und Schön­heits­repara­turen sowie Betriebs- und Heiz­kosten­abrech­nungen. Vertrags­verlet­zungen durch Ver­mieter oder Mieter müssen effektiv unter­bunden werden. Sehr praxis­rele­vant sind schluss­endlich auch zahl­reiche Probleme bei der Beendi­gung des Miet­verhält­nisses (frist­lose und frist­gemäße bzw. außer­ordent­liche und ordent­liche Kündi­gungen, Räumungs­klage, Räumungs­schutz und Zwangs­voll­streckung).